Beschlossen vom Gründungsparteitag am 23. Juni 2007; verändert durch die 1. Tagung des 1. Landesparteitages am 27./28. Oktober 2007; die 2. Tagung des 2. Landesparteitages am 17.04.2010; die 4. Tagung des 2. Landesparteitages am 09.04.2011, die 2. Tagung des 3. Landesparteitages am 03.03.2012, die 2. Tagung des 4. Landesparteitages am 06.12.2014, die 4. Tagung des 5. Landesparteitages am 29.04.2017 und verändert durch die 2. Tagung des 6. Landesparteitages am 20.10.2018.

 

Landessatzung der Partei DIE LINKE. Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Landesverband der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Landesverband führt den Namen DIE LINKE. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Schwerin.

(1) Der Landesverband DIE LINKE gibt sich in Übereinstimmung mit der Bundessatzung der Partei DIE LINKE eine eigene Satzung.

Sie regelt die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organisationsebenen und -formen des Landesverbandes.

(1) Mitglieder des Landesverbandes sind alle Mitglieder der Partei DIE LINKE im Sinne ihrer Bundessatzung, die bei einer seiner Gliederungen als Mitglied eingetragen sind undihren Mitgliedsbeitrag entrichten. Mitglied des Landesverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE ohne Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sein, sofern sie keinem anderen Landesverband der Partei DIE LINKE angehören.

(2) Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes. Es kann jedoch seine Mitgliederrechte alternativ in einem anderen Kreisverband wahrnehmen.

(3) Die sich aus den §§ 23 und 24 (Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern) ergebenden Rechte können nur am Hauptwohnsitz wahrgenommen werden.

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden.

Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen geben, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

(2) Der Zusammenschluss ist auf Antrag durch den Landesvorstand zu bestätigen.

(3) Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an. Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens drei Kreisverbänden vertreten ist. Abweichend davon kann der Landesausschuss Zusammenschlüsse als landesweit tätig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

(4) Landesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Landesparteitag entsenden und erhalten im Rahmen des Finanzplanes Mittel für ihre Arbeit.

(5) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder der Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Parteitages oder des Landesausschusses aufgelöst werden.

(6) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 5 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.

(1) Zur Entscheidung von Fragen, die den gesamten Landesverband betreffen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) durchgeführt werden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat das Ergebnis des Mitgliederentscheids empfehlenden Charakter.

(2) Der Mitgliederentscheid findet statt

- auf Antrag von 2 Kreisparteitagen,

- auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landesverbandes,

- auf Beschluss des Landesparteitages,

- auf Beschluss des Landesvorstandes oder

- auf Beschluss des Landesausschusses.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. Der Antrag, über den entschieden wird, ist mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4) Über eine Angelegenheit, zu der ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu abgestimmt werden. Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide.

(5) Die Kosten eines Mitgliederentscheids tragen alle Gliederungen gemeinsam.

(1) Die Landespartei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.

(2) Der Jugendverband erhält entsprechend der aktuellen „Grundsätze zur Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes“ und eines Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit.

(3) Der Jugendverband hat Antragsrecht in allen Organen der Partei und den Kreisverbänden, in denen er organisiert ist.

(4) Der Jugendverband wählt Delegierte zum Parteitag und entsendet zwei Mitglieder in den Landesausschuss.

(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände.

(2) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.

(3) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen.

(4) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden beschließt der Landesparteitag mit satzungsändernder Mehrheit im Einvernehmen mit den jeweiligen Gliederungen.

(5) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch die Bundes- oder Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.

(6) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbstständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

(7) Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Regionalverbände, Ortsverbände). Zur Bildung von Orts- bzw. Regionalverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder des Kreisparteitages notwendig. Der Landesvorstand ist über die Struktur des Kreisverbandes zu informieren.

(8) Innerhalb eines Kreisverbandes können Organisationen der Basis frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände.

(9) Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

(1) Organe des Landesverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesausschuss.

(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes sind sinngemäß auch auf Organe der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Landessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsehen.

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

a) die politische Ausrichtung des Landesverbandes,

b) die Satzung des Landesverbandes,

c) das Wahlprogramm zu den Landtagswahlen,

d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,

e) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,

f) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,

g) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden,

h) die Auflösung des Landesverbandes mit satzungsändernder Mehrheit,

i) die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4) Der Landesparteitag beschließt über den Bericht des Landesausschusses.

(5) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landtagsfraktion auf der Grundlage deren Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an einer Koalition auf Landesebene.

(6) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Landesschiedskommission entgegen.

(7) Der Landesparteitag wählt:

a) 18 Mitglieder des Landesvorstandes, darunter in Einzelwahl

- zwei Vorsitzende unter Berücksichtigung der Mindestquotierung bzw. nach vorherigem Versammlungsbeschlusseine Landesvorsitzende oder einen Landesvorsitzenden,

- drei stellvertretende Landesvorsitzende,

- eine Landesschatzmeisterin oder einen Landesschatzmeister.

b) die Mitglieder der Landesschiedskommission,

c) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission,

d) die Mitglieder des Bundesausschusses.

Für die Mitglieder des Bundessausschusses sind auch Ersatzmitglieder zu wählen.

(1) Dem Landesparteitag gehören 120 Delegierte mit beschließender Stimme an:

a) 80 Prozent, gleich 96 Delegierte, aus den Gliederungen,

b) 20 Prozent, gleich 24 Delegierte, aus den landesweit tätigen Zusammenschlüssen sowie Delegierte des Jugendverbandes.

Dem Landesparteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören.

(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens 10 Monate und spätestens 2 Monate vor dem Landesparteitag statt.

Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt.

(5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände.

(6) Die 96 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Kreisverbände verteilt.

(7) Der Jugendverband der Partei erhält für jeweils 50 aktive Mitglieder ein Mandat, mindestens aber 4 Mandate.

(8) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten landesweite Zusammenschlüsse mindestens ein Mandat mit beschließender Stimme. Der Landesvorstand ist ermächtigt, den Schlüssel für die Mandate im Rahmen der 20 Prozent anzupassen.

(9) Dem Landesparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Landesorgane und die Mitglieder der Landtagsfraktion an. Sie haben die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme einberufen. Soweit Delegierte noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Gebietsverbände und Zusammenschlüsse sowie gegebenenfalls an den Jugendverband der Partei. Spätestens 3 Wochen vor dem Parteitag sind alle Delegierten zu laden.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Parteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter

Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a) durch den Landesausschuss,

b) durch Kreis-, Regional- und Ortsverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landesverbandes vertreten,

c) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.

(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens 4 Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens 3 Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens 4 Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden.

(6) Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 5 Delegierten mit beschließender Stimme auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.

(7) Anträge, welche von Kreis-, Regional- und Ortsverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Landespartei, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von 5 Delegierten gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu behandeln oder an den Landesvorstand bzw. den Landesausschuss zu überweisen.

(8) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages.

(9) Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag beschließt die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(10) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Landesparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.

(1) Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbandes. Er leitet den Landesverband.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,

b) die Abgabe von Stellungnahmen des Landesverbandes zu aktuellen politischen Fragen,

c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und von Tagungen des Landesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen,

d) die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesausschuss an den Landesvorstand überwiesene Anträge,

e) die Unterstützung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse des Landesverbandes sowie die Koordinierung deren Arbeit,

f) die Koordinierung der bundesweiten Arbeit,

g) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung von Landesvertreterversammlungen zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern und die Einreichung (Unterzeichnung) der Landeslisten,

h) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesausschuss.

(3) Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei und beruft eine Landesgeschäftsführerin bzw. einen Landesgeschäftsführer. Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit des Landesvorstandes, der Organe und Gremien der Landespartei, der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse. Sie führt die landesweite Mitgliederdatei.

(1) Der Landesvorstand besteht aus insgesamt 18 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern. Die genaue Zusammensetzung des Landesvorstandes bestimmt der Landesparteitag.

(2) Der Landesvorstand gibt sich einen Geschäftsführenden Landesvorstand, bestehend aus

a) den beiden Landesvorsitzenden bzw.dem/der Landesvorsitzenden,

b) den drei stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) dem/der Landesschatzmeister/in,

Dem Geschäftsführenden Landesvorstand können weitere Mitglieder angehören.

(3) Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden.

(4) Dem Landesvorstand gehören die oder der Vorsitzende der Landtagsfraktion, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Jugendverbandes des Landesverbandes sowie der/die Landesgeschäftsführer/in mit beratender Stimme an. Der Landesparteitag kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(4) Der oder die Landesvorsitzende vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden können auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(5) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig und an dessen Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(6) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.

(1) Der Landesausschuss ist das Organ des Landesverbandes mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.

(2) Der Landesausschuss fördert und unterstützt das Zusammenwachsen der Kreisverbände. Er soll Initiativen ergreifen und unterstützen, die diesem Ziel dienen.

(3) Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über:

a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, Beschlüsse des Landesparteitages oder auf Antrag des Landesvorstandes,

b) den jährlichen Finanz- und Stellenplan auf Vorschlag des Landesvorstandes,

c) Anträge, die an den Landesausschuss gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesausschuss überwiesen wurden,

d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des

Landesausschusses für notwendig erachtet,

e) Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden auf Antrag des Landesvorstandes. Dabei ist die Finanzhoheit der Kreise zu wahren.

(4) Der Landesausschuss unterbreitet der Landesvertreterinnenversammlung einen Personalvorschlag zur Aufstellung der Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagswahlen.

(1) Dem Landesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:

a) 24 Vertreterinnen und Vertreter aus Kreisverbänden,

b) zwei von einer Versammlung der Sprecherinnen und Sprecher der landesweiten Zusammenschlüsse zu wählende Mitglieder,

c) zwei durch den Landesvorstand aus seiner Mitte zu bestimmende Mitglieder,

d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendverbandes.

(2) Dem Landesausschuss können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände werden auf Versammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Mandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Delegiertenwahlkreise verteilt.

(4) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages bestimmt. Dabei soll die Landtagsfraktion angemessen berücksichtigt werden.

(5) Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu wählen.

(1) Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich zusammen.

(2) Der Landesausschuss muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden

oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesausschussmitglieder unter Angabe

von Gründen schriftlich beantragt.

(3) Der Landesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Präsidium, welchem

Einberufung und Tagesleitung obliegen.

(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Landesverbandes werden durch den

Landesvorstand sowie durch die Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundes- und Landesfinanzordnung verwaltet.

(2) Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundes- und Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3) Die Mitglieder des Landesverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem

Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

(1) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Landesverbandes nach den Festlegungen der Bundes- und Landesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Der Landesausschuss entscheidet über den jährlichen Finanz- und Stellenplan auf Vorschlag des Landesvorstandes.

(1) Der Landesfinanzrat berät grundlegende Fragen der Finanzarbeit der Landespartei. Er

bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur

Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.

(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus der Landesschatzmeisterin oder dem

Landesschatzmeister, den Schatzmeistern der Kreisverbände und dem oder der Vorsitzenden der Landesfinanzrevisionskommission.

(3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

(4) Der Landesfinanzrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Im Landesverband und in den Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Durch den Landesparteitag wird eine Landesfinanzrevisionskommission gewählt. Auf Kreisparteitagen werden Kreisfinanzrevisionskommissionen gewählt. Sie

bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.

(2) Mitglieder von Vorständen, des Bundesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Kreisverbänden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger derselben Ebene wie die entsprechende Kommission, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.

(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände, der Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.

Zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum DeutschenBundestag, zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern (Wahlkreis und Listenvorschläge) ist ausschließlich der Landesvorstand befugt.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.

Enthält ein Wahlgesetz anders lautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterinnenversammlung).

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterinnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Wahlkreisbewerber auch in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen wahlberechtigten Mitgliedern oder Delegierten der Partei aufgestellt werden.

(4) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste (Wahl) erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreterinnenversammlung). Diese wird auf Beschluss des Landesvorstandes mit einer Frist von 6 Wochen einberufen.

(5) Die 120 Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreterinnenversammlung werden von wahlberechtigten Parteimitgliedern in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen nach einem vom Landesvorstand beschlossenen Delegiertenschlüssel gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die 120 Mandate werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise in Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Kreisverbände verteilt.

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für kommunale Vertretungskörperschaften und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder in einer besonderen Vertreterinnenversammlung.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche Vertreterinnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitte der im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

(3) Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer Gemeinde nicht zur Durchführung einer Versammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Amtsgebietes, des Landkreises oder eine Landkreisvertreterinnenversammlung.

(1) Im Landesverband ist eine Landesschiedskommission zu bilden. Diese wird durch den Parteitag des Landesverbandes gewählt. Sie bestimmt aus ihrer Mitte über den Vorsitz.

(2) Kreisverbände können Schlichtungskommissionen berufen.

(3) Im Übrigen gilt die Schiedsordnung der Partei DIE LINKE.

(1) Diese Landessatzung wurde am 23. Juni 2007 auf dem Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE. Mecklenburg-Vorpommern angenommen und in Kraft gesetzt.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit (Zweidrittel) beschlossen werden.

(3) Die Finanzordnung kann vom Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden.

(4) Für Punkte, die in dieser Landessatzung nicht geregelt sind, ist sinngemäß die Bundessatzung der Partei DIE LINKE anzuwenden. Etwaige einzelne Satzungsbestimmungen, die der Bundessatzung oder dem Parteiengesetz widersprechen, sind ungültig. Im Übrigen bleibt die Landessatzung gültig.