Beschlossen auf der 1. Tagung des 6. Landesparteitages am 18./19. November 2017, im Haus der Kultur und Bildung in Neubrandenburg.

Finanzordnung der Partei DIE LINKE. Mecklenburg-Vorpommern

  1. Grundlagen für die Finanzarbeit des Landesverbands sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung sowie die Landessatzung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei.
     
  2. Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen.
    Er verwendet seine Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel des Landesverbandes dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
     
  3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeister*innen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei.
    Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeister*innen im Landes- und in jedem Kreisverband Vetorecht.
     
  4. Der Landesvorstand und die Vorstände der Kreisverbände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Landes- bzw. Kreisvorstand zu bestätigen.
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Landesverbandes. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Vereinnahmung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes.
  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Die Beitragstabelle ist Bestandteil der Bundesfinanzordnung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Vorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
     
  2. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbstständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag im Mai erhoben.
     
  3. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden durch den Landesvorstand vornehmlich durch SEPA-Banklastschrift vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Die EL-Beiträge werden an den Parteivorstand weitergegeben.
     

In regelmäßigen Abständen - insbesondere vor Wahlen - ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu kontrollieren.

  1. Spenden sind Zuwendungen an die Partei, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.
     
  2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über den/die Landesschatzmeister*in und den/die Bundesschatzmeister*in an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
     

Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Landesvorstand und die Vorstände der Kreisverbände berechtigt. Ihnen stehen die bei ihnen eingegangenen Spenden zu.

  1. Mitglieder des Landtages und von Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten im Landes- bzw. Kreisverband der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen.
  1. Die Höhe des Mandatsträgerbeiträge richtet sich nach der „Ordnung zu den Mandatsträgerbeiträgen“ und wird auf der Grundlage von schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Partei und den Mandatsträger*innen festgelegt.
     
  2. Die Mandatsträgerbeiträge verbleiben auf der Gliederungsebene, auf der sie eingenommen werden.
  1. Zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit wendet die Partei das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Die laufenden Ausgaben sind durch die auf der jeweiligen Gliederungsebene zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken.
     
  2. Für den Landesverband werden „Grundlagen zur Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes“ beschlossen, um die Arbeitsfähigkeit des gesamten Landesverbandes entsprechend der festgelegten Organisationsstruktur und der politischen Aufgaben zu sichern.
     

Diese Grundlagen gelten für jeweils 4 Jahre, sind fester Bestandteil  dieser Finanzordnung und werden mit diesem zusammen auf dem Parteitag beraten und beschlossen.

  1. Die jährlichen staatlichen Mittel für den Landesverband auf der Basis der Wählerstimmen werden in den gemeinsamen Wahlkampffonds beim Parteivorstand eingezahlt. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei, unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom Landesverband angesammelten Mittel, finanzieren zu können.
     
  2. Die Höhe der einzuzahlenden Mittel zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird unter Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Wahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung des Landesverbandes bestimmt.
     
  3. Bei Bedarf beantragt der/die Landesschatzmeister*in im Auftrag des Landesvorstandes beim Parteivorstand notwendige Mittel aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds dem Landesverband bereitzustellen.
  1. Auf der Basis der „Grundlagen zur Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes“  sind für die Landespartei und jeden Kreisverband jährlich in Verantwortung der Schatzmeister*innen ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen.
    Nach Konsultation mit den Kreisvorständen erarbeitet der/die Landesschatzmeister*in den Finanzplan des Landesverbandes. Dieser wird auf Empfehlung des Landesfinanzrates und des Landesvorstandes dem Landesausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Schatzmeister*innen sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.
     
  2. Die politisch-inhaltliche und finanzpolitische Planung bilden eine unabdingbare Einheit. Vor Beschlussfassungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister zu prüfen und zu klären. Aus diesem Grund sind für alle politischen Aktivitäten, Vorhaben und Projekte auch untersetzende Finanzkonzepte zu erarbeiten.

    Ohne Finanzkonzeption und Beschlussfassung werden keine finanziellen Mittel zugewiesen. Im Landes- und jedem Kreisverband beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf.
     
  3. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, ist ausschließlich der Landesvorstand unter Verantwortung der/des Landesschatzmeisters*in berechtigt. Diese Berechtigung kann an den Kreisvorstand übertragen werden.
  1. Im Landesvorstand und in den Vorständen der Kreisverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches. Grundlage bildet die vom Parteivorstand herausgegebene Buchhaltungsrichtlinie mit dem dazugehörigen Kontenrahmen.
     
  2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen der Partei DIE LINKE sind der Landesvorstand und mit Zustimmung des Landesvorstandes die Vorstände der Kreisverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich die Vorsitzenden (bei Doppelspitze gemeinsam) bzw. die*der Vorsitzende, der*die Landesschatzmeister*in und die/der Finanzverantwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung des Kassenlimits eigene Kassenordnungen. Das Kassenlimit beträgt max. 1.500 €.
     
  3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist im Landes- und jedem Kreisverband der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwender*innen mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen ist der/die Landesschatzmeister*in berechtigt.
     
  4. Die Kreisverbände legen dem Landesvorstand bis zum 10. des Folgemonats ihre  Monatsabrechnungen (Nachweis Zuwendungen, Konto- und Kassenbuch samt aller  Belege) vor. Der Landesverband übergibt den Kreisverbänden die monatliche Bilanz sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Der Landesverband legt jeweils bis zum 30. des Folgemonats seine Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) beim Parteivorstand vor.
     
  5. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Kreisverbände, bestätigt durch den jeweiligen Vorstand, bis 28. Februar beim Landesvorstand ein. Der Landesverband gibt seinen Rechenschaftsbericht, bestätigt durch den Landesvorstand und dem Landesausschuss, bis zum 31. März an den Parteivorstand.

Diese Landesfinanzordnung tritt mit der Beschlussfassung des Landesparteitages der Partei DIE LINKE. Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.