Schuldenbremse

Die Schuldenbremse ist eine verfassungsrechtliche Regelung, die die Föderalismuskommission Anfang 2009 beschlossen hat. Damit sollte die Staatsverschuldung in Deutschland durch verbindliche Vorgaben begrenzt werden. Nach dieser Regelung soll die strukturelle, also nicht konjunkturbedingte, Nettokreditaufnahme des Bundes maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes betragen. Ausnahmen sind bei Naturkatastrophen oder schweren Rezessionen gestattet. Eine Übergangsregelung in Artikel 143d Abs. 1 Grundgesetz sieht die erstmalige Anwendung der Neuregelungen in Artikel 109 und Artikel 115 Grundgesetz für das Haushaltsjahr 2011 vor. Die Einhaltung der Vorgabe des ausgeglichenen Haushalts ist für den Bund ab dem Jahr 2016 zwingend vorgesehen, für die Länder ab dem Jahr 2020.

Unsere Position

Auch wir sind besorgt über die hohe Staatsverschuldung. Zusätzliche Belastungen durch Zinsen schränken die finanziellen Spielräume der öffentlichen Haushalte stark ein. Wenn Politik handlungsfähig bleiben soll, brauchen wir stabile Haushalte. Dieses Problem kann jedoch nicht durch platte Verschuldungsverbote gelöst werden. Dazu bedarf es einer gerechten Steuerpolitik. Seit vielen Jahren wurden durch Steuerrechtsänderungen Großkonzerne und Spitzenverdiener jährlich um mehrere zweistellige Milliardensummen finanziell entlastet. Das sind Gelder, die in den öffentlichen Kassen zur Finanzierung gesellschaftlich wichtiger Aufgaben fehlen. Deshalb ist es erforderlich, diese verfehlte Steuerpolitik rückgängig zu machen und die Einnahmeseite wieder deutlich zu stärken. Wenn Einnahmeausfälle wegen des Verschuldungsverbotes nicht mehr durch Kredite kompensiert werden können, bleiben nur noch Ausgabenkürzungen im Sozial-, Kultur- und Bildungsbereich, bei Investitionen oder den Zuwendungen für die Kommunen, um den Haushaltsausgleich zu erreichen. So kann für die Zukunft aber keine Vorsorge getroffen werden. Wir teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken, die es von verschiedensten Seiten gibt. Mit der Regelung zur Schuldenbremse wird aus unserer Sicht unzulässig in die Hoheit der Länderparlamente eingegriffen.