Justiz-Unabhängigkeit

Rechtsstaatlichkeit setzt Gewaltenteilung voraus. Nur durch gegenseitige Kontrolle wird Machtmissbrauch verhindert. Die Unabhängigkeit der Justiz ist im Grundgesetz festgeschrieben. Dort heißt es in Art. 97 Absatz 1 „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ In der Realität wird die Unabhängigkeit der Justiz zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt. Ein Einfluss ist, abgesehen von unzulässigen Einmischungen in Einzelfällen, bereits in der organisatorischen Struktur begründet. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind als nachgeordnete Behörden dem jeweiligen Justizminister hierarchisch unterstellt. Der in der Verfassung festgeschriebene Richterwahlausschuss wurde bis heute nicht ins Leben gerufen. Beförderungen werden ausschließlich vom jeweiligen Justizministerium entschieden. Personal- und Haushaltsfragen werden dementsprechend auch im Rahmen des Gesamthaushaltes des Justizministeriums festgeschrieben und durch den Landtag beschlossen. Nur das Landesverfassungsgericht hat eine eigene Haushaltshoheit.

Unsere Position

Wir sind der Überzeugung, dass Rechtsstaatlichkeit die Gewaltenteilung verlangt. Dazu ist die Herstellung der tatsächlichen Unabhängigkeit der Gerichte, so wie sie in Art. 92 und 97 GG festgeschrieben ist, weiter voranzutreiben. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist die Grundbedingung für den Schutz gegen Missbrauch, egal ob von staatlicher oder privater Seite. Ein erster Schritt wäre die Einrichtung eines Richterwahlausschusses. Die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern sieht die Möglichkeit vor.

Wir wollen eine tatsächliche Unabhängigkeit der Justiz erreichen, wie sie bereits in zahlreichen Ländern der EU existiert.